Unfälle sind immer eine nervenaufreibende Angelegenheit. Besonders schlimm für den Geschädigten sind sie dann, wenn sich der Unfall in größerer Entfernung vom Heimatort ereignet und das Fahrzeug durch den Unfall fahruntauglich geworden ist.
Welche Rechte hat der Geschädigte nun? Es stehen sich zwei Prinzipien gegenüber: Zum einen die so genannte Naturalrestitution, d.h. der Geschädigte muss finanziell so gestellt werden, als hätte sich der Unfall nicht ereignet. Das würde eine Übernahme der Abschleppkosten des Fahrzeuges bis an den Heimatort bedeuten. Zum anderen gibt es aber auch den Grundsatz der Schadensminimierung, wonach der Geschädigte den Schaden nicht mutwillig vergrößern darf. Dies würde nur ein Abschleppen zur nächsten Werkstatt bedeuten.
Die Rechtsprechung hat dieses Dilemma im Sinne des Geschädigten gelöst. Danach kann bis zum Heimatort abgeschleppt werden, da Reparatur und Nachbesserung in der Stammwerkstatt naturgemäß besser laufen und der Geschädigte beim Abschleppwagen mitfahren kann und somit die Kosten eines Leihwagens erspart werden. (AG Ingolstadt, Az.: 10 C 2291/15)Aber Vorsicht:
Das Urteil bezog sich auf eine Entfernung von 100 Kilometern, bei noch größeren Entfernungen könnten Gerichte dies auch anders sehen. Und bei Kaskoversicherungen gilt etwas anderes: dort werden nur die Kosten für das Abschleppen zur nächsten Werkstatt übernommen.